§ 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Die aus dem Clearing oder aus einer bestehenden Hilfe heraus resultierende Einschätzung zu den Bedarfs-
und Bedürfnislagen des Einzelnen und des gesamten Systems in Bezug zu seiner Umwelt,
soll die Grundlage für zielorientierte Hilfeplanung sein, um notwendige Veränderungsprozesse einleiten zu können.
Entwickelt sich im Verlauf einer Hilfe durch die zuständige Fachkraft der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII
und haben seitens der/des Erziehungsberechtigten nach Kenntnis über die kritische Einschätzung der Fachkraft keinerlei Bemühungen
zur Abwendung der Gefahr für das Kind/den Jugendlichen stattgefunden, sind zu deren Wohl weitere Schritte durch die Fachkräfte
der Ambulanten Erziehungshilfe initial GmbH einzuleiten. Unmittelbar nach Feststellung des Verdachts
ist die Dienst- und Fachaufsicht (Team-Leitung) zu informieren.
Sowohl Leitung als auch Fachkraft werden nach dem 4-Augen-Prinzip gemeinsame Termine in der Familie wahrnehmen, um eine konkrete
Gefährdungseinschätzung vornehmen zu können (§ 8a SGB VIII Abs.4).
Außerdem wird der/die zuständige SachbearbeiterIn vom Jugendamt in Kenntnis gesetzt.
Nachdem sich alle Fachkräfte miteinander und innerhalb ihres Fachteams beraten haben,
findet ein Krisengespräch mit der Familie statt, in dem weitere Maßnahmen anberaumt werden.
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