§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Gemäß § 35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
  • Beeinträchtigungen der Teilhabe in der Gesellschaft können als Folgen verschiedener psychischer Störungsbilder eintreten.

 

Zur Feststellung einer seelischen Störung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 35a Abs.1 SGB VIII die Stellungnahme

  • eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie,
  • eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
  • eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen.